Behnken-Anhänger
In de Tarpen 120
22848 Norderstedt
Germany
Telefon: +49.40.53054888
Telefax: +49.40.53054885
e-Mail: info@behnken-anhaenger.de
Öffungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Sa. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Verantwortlicher: S. Behnken
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Behnken-Anhänger (Stand 2008)
Sehr geehrter Geschäftspartner,
unabhängig von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer für beide Seiten annehmbaren Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen hohen Stellenwert.
§ 1 Fahrzeugstand/Reparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß abzuschließen.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrsicherheit des Fahrzeuges notwendig, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 2 Benutzung des Fahrzeuges
1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von seinen Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
2. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu sportlichen Übungen, zu Testzwecken sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach Italien und in Osteuropäische Länder bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftliche Zustimmung des Vermieters.
§ 3 Mietpreis
Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für das Reinigen des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist grundsätzlich im gereinigten Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von EUR 5,-. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Die Miete ist vor der Übergabe des Fahrzeuges in Höhe des voraussichtlichen Endpreises zu zahlen.
2. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
3. Bei einer Reservierung werden 50% des Mietpreises im vorraus fällig.
4. Bei Reservierten Anhängern,die storniert oder nicht abgeholt werden,muss der Mietpreis in voller Höhe entrichtet werden.
§ 5 Versicherung
1. der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GefahrgutVstr. Ein solches Befördern ist untersagt.
3. Die Selbstbeteiligung, die der Mieter zu tragen hat, beträgt 800 €.
4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn das Fahrzeug entgegen der Bestimmung unter § 2 Nr. 2 benutzt wird, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrererlaubnis hat.
§ 6 Unfälle/Diebstahl/Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens zwei tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich in allen punkten sorgfältig und vollständig zu unterrichten.
§ 7 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an der Ladung. Ebenso kann für Keimfreiheit und Sauberkeit des Fahrzeuges z.B. im Pferdetransportfall nicht garantiert werden. Für die Regendichtheit von Deckel-Planen und Kofferanhänger, die Funktionalität von Rampen, Winden, kippbaren Ladeflächen, für Reifendruck und anderetechnische Gegebenheiten kann keine Haftung Ü bernommen werden. Für sich daraus ergebene Folgekosten haftet der Vermieter nicht.
§ 8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt oder entwendet, den Mietvertrag verletzt usw. insbesondere hat er das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er das übernommen hat. Er Hat bei der Feststellung eines Mangels unverzüglich den Vermieter, zu benachrichtigen.
2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
3. im Falle der polizeilichen Unfallaufnahme werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Gewährung von Akteneinsicht unverzüglich unterrichtet.
4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
5. Der Mieter haftet für Verkehrs- und Ordnungsvergehen
6. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe der Tagesmiete je tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung stand.
§ 9 Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
2. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
3. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
4. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als 7 Tage mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögenslage erheblich verschlechtert oder andere wichtige Gründe gelten vor allem:
a) nicht eingelöste Bankeinzüge/.Schecks
b) mangelnde Wartung und Pflege des Fahrzeuges
c) unsachgemäßer / unrechtgemäßiger Gebrauch
5. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist er berechtigt, die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges im kompletten Zustand, einschließlich des vollständigen Zubehörs und der Fahrzeugpapiere zu verlangen.
6. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eineEntschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete. Bei längerer Überschreitung wird tageweise abgerechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Übermäßiger Verschleiss geht zu Lasten des Mieters.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
2. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
3. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist deutsches Recht anzuwenden.
4. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
§ 11 Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Hamburg als Gerichtsstand Vereinbart.
Auch wenn diese Internet-Seiten sorgfältig geprüft wurden, können wir keine Garantie dafür übernehmen, dass
die Angaben vollständig, richtig, und in jedem Fall aktuell sind. Dies gilt auch für alle Verbindungen ("Links"), auf die diese Webseiten gegebenenfalls direkt oder indirekt verweisen.
Behnken-Anhänger ist für den Inhalt von fremden Webseiten, die mit einem solchen Link erreicht werden, nicht verantwortlich. Sie macht sich diese Inhalte auch nicht zu eigen.
Behnken-Anhänger behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen oder Ergänzungen
der bereit gestellten Informationen vorzunehmen. Behnken-Anhänger haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die aufgrund von oder sonst wie in Verbindung mit Informationen entstehen, die auf diesen Webseiten bereit gehalten werden.